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Rechtsanwälte Merseburg und Weißenfels

Anwalt Kündigung
Merseburg · Weißenfels · Wilsdruff

Musterfall des Arbeitsrechts

Bei einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es einiges zu beachten, vor allem wenn Kündigungsschutz geltend gemacht werden soll.

Generell gilt: Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren oder aber daraus noch andere Ansprüche geltend machen will, oder als Arbeitgeber eine solche aussprechen will, sollte uns schleunigst konsultieren. Wir gewähren in der Regel binnen 48 Stunden einen Termin.

Eine Klage, in aller Regel einziges Mittel gegen eine Kündigung, ist meistens binnen 3 Wochen ab deren Zugang zu erheben. Allerdings gibt es auch hier Sonderregelungen, insbesondere im Tarifrecht. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam und ist in der Regel unanfechtbar, selbst wenn sie unwirksam gewesen sein sollte. Dies kann unter Umständen auch für mündliche Kündigungen gelten. Aus diesem Grund ist in der Regel eine außergerichtliche Verhandlung aussichtslos.

Bereits beim Beginn der Frist lauern etliche Fallstricke. Schon falsch datierte Kündigungsschreiben, oder ein Zugang über den Monatswechsel führen hier zu Unwegbarkeiten. Das gilt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen.
Das gilt aber auch selbst dann, wenn es gar nicht das Ziel ist, beim Arbeitgeber weiterbeschäftigt zu werden. Selbst dann kann eine Kündigungsschutzklage Sinn machen, um in Vergleichsverandlungen einzutreten und noch eine Abfindung zu erreichen.

Leitfaden Kündigung – Wie verhält man sich?

Grundsätzlich sollten Sie im Fall dessen, dass Ihnen gekündigt wird, folgendes beachten:

  1. Erhalten Sie die Kündigung persönlich, unterschreiben Sie möglichst nichts, erst recht keine Verzichtsvereinbarungen oder gar versteckte Aufhebungsverträge. Sie können allenfalls den Empfang quittieren, vermerken Sie aber aus reiner Vorsicht selbst Empfangsdatum und Zeitpunkt neben Ihrer Unterschrift.
  2. Vermerken Sie die oben genannten Informationen auch für sich, auch wer anwesend gewesen ist.
  3. Sie sollten sich innerhalb von 3 Tagen nach Zugang bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, sonst droht eine Sperrzeit.
  4. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Mit einer Kündigung sind fast immer offene Fragen verbunden, die überprüft und ggf. Ansprüche geltend gemacht werden können (insbesondere Abgeltung von Resturlaub, Überstunden, Altersversorgung, ein eventuelles Wettbewerbsverbot, Weihnachtsgeld, Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, Zeugnis, tarifliche Ansprüche usw.). Viele Kündigungen kranken an formellen oder materiellen Fehlern. Oftmals werden die elementarsten Dinge falsch gemacht und damit Möglichkeiten oder gar Ansprüche verschenkt.
  5. Wir besprechen mit Ihnen den Sachverhalt, prüfen alle Möglichkeiten und erarbeiten anhand Ihrer Zielstellung passgenaue Handlungsalternativen.

Die häufigsten Fehler bei einer Kündigung

Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Als Beispiele, warum eine Kündigung unwirksam sein kann, seien hier genannt:

  1. Es gibt keinen ausreichenden Grund für eine ordentliche Kündigung, insbesondere werden oftmals persönliche Gründe zu vorschnell für eine Kündigung benutzt.
  2. Es fehlt eine wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Auch hier wird häufig zu schnell zur Kündigung gegriffen, sodass diese unwirksam wird. In aller Regel steht vor der Kündigung die Abmahnung.
  3. Eine Sozialauswahl ist im Rahmen der Kündigung fehlerhaft, weil soziale Kriterien nicht oder falsch berücksichtigt wurden oder findet gleich gar nicht statt.
  4. Im Unternehmen steht ein anderer adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung, der jedoch vor der Kündigung nicht angeboten wurde. Hier ist auch deshalb Vorsicht geboten, weil dies auch dann gilt, wenn vor der Kündigung ein anderer Arbeitsplatz besetzt wurde oder dies nach der Kündigung geschieht.
  5. Ein etwaig bestehender Betriebsrat wurde nicht gehört.
  6. Die Kündigung erfolgte nicht in Schriftform, aber Achtung, mitunter sind auch mündliche Kündigungen wirksam.
  7. Es fehlt eine etwaig notwendige Zustimmung Dritter, insbesondere Integrationsämter bei Schwerbehinderten, Kammern bei Auszubildenden, oder zuständige Ämter bei Schwangeren.
  8. Es handelte sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, denn die Befristung gilt in der Regel für beide Seiten.
  9. Sonderkündigungsrechte (etwa Betriebsräte, auch Wahlbewerber) wurden nicht beachtet.
  10. Tarifvertragliche Regelungen wurden missachtet.
  11. Rückwirkende Kündigungen. Auch dies geht, insbesondere dann, wenn der Kündigungszeitpunkt zwar nach dem Ausspruch, aber vor dem Zugang liegt.

Die Kündigungsgründe müssen jedoch in aller Regel nicht in der Kündigung benannt werden.

Ablauf eines Kündigungsschutzverfahrens

Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten gehören zu den schnellsten. Dies liegt an der Dringlichkeit rechtlicher Fragen, denn häufig stehen Existenzen auf dem Spiel.

Nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage findet die erste Verhandlung vor dem Arbeitsgericht als sogenannter Gütetermin statt. Dies ist eine Verhandlung, in dem zunächst eine Einigung der Parteien ohne Urteil versucht wird. Ein Großteil der Verfahren in Kündigungssachen endet bereits in diesem Stadium. Ein Gütetermin findet in der Regel zwischen 3 bis 6 Wochen (Arbeitsgericht Halle) nach Einreichung der Klage statt.

Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das Gericht einen Kammertermin, in dem das Gericht durch Urteil entscheidet, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. Eine Einigung kann aber immer noch bis zum Urteil erfolgen.

Abfindung, Freistellung, Zeit zwischen Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses

Die Abfindung, also die Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ist der häufigste Weg einer Beendigung, allerdings auch der Punkt, bei dem am häufigsten geirrt wird. Es gibt abgesehen von dem engen Fall des § 1a KschG keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung im Fall einer Kündigung. Dennoch kommt es häufig hierzu, weil es entweder das Tarifrecht so vorsieht oder man sich im Rahmen eines Vergleichs darauf einigt.

Die Höhe der Abfindung beläuft sich in der Regel auf einen Betrag von einem halben bis vollem Monatsbruttolohn je Beschäftigungsjahr, kann aber je nach Umständen und Interessenlagen der Parteien auch variieren. Hier ist viel Verhandlungsgeschick und Taktik gefragt.

Nicht immer ist eine Abfindung aber auch sinnvoll. Unerfahrene Kollegen beachten in Kündigungssachen häufig nicht, dass Abfindungen in bestimmten Vergleichskonstellationen auf das Arbeitslosengeld anrechenbar sind, obwohl dies vermeidbar ist.

Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und nicht gleich mit der Kündigung. Nicht selten wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt. Auch hier gilt es, die Feinheiten zu beachten. Mit der richtigen Taktik muss der Arbeitnehmer nach der Kündigung nicht mehr arbeiten, bekommt aber noch das volle Gehalt und rettet den Urlaub, ohne dass der Arbeitgeber dagegen etwas machen kann. Auf Arbeitgeberseite gilt es dies zu vermeiden.

Eine Kündigungsschutzklage macht gelegentlich sogar dann noch Sinn, wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht haben oder dies bereits angenommen haben. In ganz guten Konstellationen erreichen Sie sogar doppeltes Gehalt.

Das können Sie von uns erwarten:

  • Wir prüfen den Fall sorgfältig in allen Punkten
  • Wir legen Ihnen die Handlungsalternativen dar und schätzen Chancen und Risiken ein
  • Wir leiten alles Erforderliche umgehend in die Wege, von der Klage bis zur Vollstreckung und Überwachung
  • Wir bewahren Sie vor unnötigen Kosten und unnötigen Fehlern

Was kostet das?

Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem RVG. Näheres hierzu erfahren Sie im Bereich Gebühren.

Im Arbeitsrecht gilt anders als bei den üblichen Prozessen die Besonderheit, dass in 1. Instanz jede Partei ihre Kosten unabhängig vom Gewinnen oder Verlieren selber trägt.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Fall abdeckt, trägt diese die Gerichtskosten und die Anwaltskosten im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Bei Bedürftigkeit (geringem Einkommen und Vermögen) besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, so dass die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.

Im Rahmen der Arbeitgebervertretung besteht zudem auch die Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung im Rahmen einer Gesamtbetreuung.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier: