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Rechtsanwälte Merseburg und Weißenfels

Der Pflichtteil

Irgendwas geht immer

Als Pflichtteil wird das erbrechtliche Instrument bezeichnet, das nahen Angehörigen des Erblassers, die durch letztwillige Verfügung enterbt worden sind, doch eine Mindestbeteiligung am Nachlass zukommen lässt. Für die Begünstigten ist er eine Absicherung, für die Beschwerten eine schreiende Ungerechtigkeit.

Was der Pflichtteil ist, was ein Ergänzungsanspruch ist, wie Sie ihn bekommen und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann, stellen wir nachfolgend kurz dar. Die Informationen ersetzen jedoch keine anwaltliche Beratung und dienen nur als Überblick der wesentlichsten Problemfelder.

Rechtsnatur und Höhe des Pflichtteils

Wie im Bereich Testament schon dargestellt, ist es grundsätzlich nicht so, dass ein an sich gesetzlicher Erbe komplett leer ausgeht, selbst wenn er enterbt wird. Das Korrektiv des Gesetzgebers, um den Erblasser nicht vollständig freie Hand zu geben und den Nachlass zumindest teilweise in der Familie zu belassen, heißt Pflichtteil. Es ist der Teil, den die enterbten Angehörigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden, unbedingt zu erhalten haben.

Seiner Natur nach ist es aber nur ein Anspruch gegen den oder die Erben, in einigen Fällen auch gegen Beschenkte. Der Pflichtteilsberechtigte tritt daher nicht wie der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein, sondern kann nur den Gegenwert seines Pflichtteils gegen die Erben beanspruchen.

Aber Achtung! Es gibt auch Konstellationen, in denen Erben einen (Zusatz-)Pflichtteil verlangen können, gerade dann, wenn der Erblasser versuchte ohne anwaltliche Hilfe das Pflichtteilsrecht auszuhebeln.

Der Pflichtteil geht nur gegen Geld und nicht gegen Sachen in natura. Der Berechtigte kann daher keine einzelnen Gegenstände fordern, er kann aber auch nicht durch die Hingabe einzelner Gegenstände in seinem Anspruch befriedigt werden, es sei denn, man vereinbart es so. Gibt es mehrere Miterben haften diese als Gesamtschuldner auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher von jedem einzelnen Erben alles verlangen, jedoch in der Summe nicht mehr als ihm zusteht. Der Innenausgleich zwischen den Erben ist dann nicht mehr Problem des Pflichtteilsberechtigten.

Der Höhe nach entspricht er genau der Hälfte, die man bekommen hätte, wenn nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt worden wäre. Hier kommt es darauf an, wer neben wen erbt und in welcher familienrechtlichen Konstellation sich der Erblasser befand.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist jedoch wesentlich kleiner, als der der gesetzlich möglichen Erben. Abschließend berechtigt sind nur:

  • die Kinder des Erblassers
  • Enkelkinder nur, wenn Kinder vorverstorben sind
  • die Eltern des Erblassers, wenn nie Kinder vorhanden waren, oder der Stamm des Erblassers vorverstorben ist
  • der Ehegatte

Entgegen irriger Annahme sind Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (vor allem bei Schenkungen)

Neben dem oben dargestellten auch „ordentlich“ genannten Pflichtteilsanspruch sieht der Gesetzgeber noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Wie der Name schon sagt, handelt es sich dabei um die Ergänzung des Pflichtteils. Während beim normalen Pflichtteil darauf geschaut wird, was zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war, geht der Ergänzungsanspruch weiter. Dieser ergänzt den Pflichtteil auch um den Teil, der nicht im Nettonachlass ist. Klassische Fälle sind Schenkungen vor dem Tod des Erblassers. Allerdings bleiben Anstandsschenkungen (normale Geschenke zu Geburtstagen und Weihnachten) außen vor. Auch Pflichtschenkungen bleiben außen vor, solange diese sittlich geboten sind. Grundsätzlich sind die vergangenen 10 Jahre vor dem Tod relevant. Bei Ehegattengeschenken auch wesentlich länger, nämlich über den gesamten Bestand der Ehe. Häufig unterfallen auch Immobiliarschenkungen nicht der Frist, weil bei der Übertragung etliches nicht beachtet wurde.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zunächst gegen die Erben gerichtet. Sind diese nicht verpflichtet, etwa, weil der Nachlass überschuldet war oder nicht ausreichte, kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden. Auch hier gibt es Konstellationen, in denen die Erben selbst Berechtigte des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind.

Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst Schenkungen erhalten, dann muss er sich diese auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn die Ausgleichung zum Zeitpunkt der Schenkung gegenüber dem Beschenkten angeordnet ist. Hat dagegen der Ergänzungsberechtigte Geschenke erhalten, sind diese immer anzurechnen.

Durchsetzung des Pflichtteils – Das Nachlassverzeichnis

Zur Durchsetzung der Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen und auch, dass einzelne Gegenstände geschätzt werden. Notfalls kann verlangt werden, dass dieses vor einem Notar aufgenommen wird und auch, dass er bei der Erstellung hinzugezogen wird. Das Verzeichnis hat sich auf alle Nachlassgegenstände und Vermögenswerte (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) zu erstrecken. Auch ein Anspruch auf Auskunft über Schenkungen besteht.

Gibt es begründete Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses, kann auch eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

Fälligkeit und Verjährung von Pflichteilsansprüchen

Fällig ist der Pflichtteilsanspruch und auch der Ergänzungsanspruch sofort mit dem Erbfall, er muss grundsätzlich spätestens am 31.12. des 3. Jahres nach dem Tod geltend gemacht werden, wobei die Frist erst beginnt, wenn man Kenntnis vom Anspruch hat. Innerhalb dieser Frist muss notfalls geklagt werden um keine Ansprüche zu verlieren.

Das können Sie von uns erwarten:

  • Prüfung ob ein Pflichtteil- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht
  • Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Abwehr von Ansprüchen
  • Erstellung und Prüfung von Nachlassverzeichnissen
  • Prüfung des relevanten Nachlasses
  • Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Pflichtteils- oder Ergänzungsansprüchen